Wir freuen uns über Ihren Besuch. Unsere Kölner Anwaltskanzlei wurde in den 1970er Jahren gegründet und wird seit 1992 von Rechtsanwalt Karl-Joachim Trude geführt.
KontaktSeit mehr als 25 Jahren bearbeiten wir individuelle Mandate und beraten mittelständische Unternehmen. Wir sind überregional tätig. Die Kanzlei ist mit modernster Technik ausgestattet, die elektronische Akte ist ebenso selbstverständlich wie Online-Arbeit.
melior esse quam videri
mehr sein als scheinen
Der Alltag der meisten Menschen ist von Arbeit in den unterschiedlichsten Formen geprägt: angestellte oder selbstständige Tätigkeit, Hausarbeit, Schularbeit, Ausbildung, Beruf, körperliche Arbeit, geistige Arbeit, Gartenarbeit und viele mehr. Arbeitsrecht befasst sich überwiegend damit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Arbeitnehmer/-innen brauchen sicheren Arbeitslohn, Arbeitgeber/-innen zuverlässige Arbeitsleistung. Die Rahmenbedingungen setzt das Arbeitsrecht. Wie es im Einzelfall funktioniert, regelt z. B. der Arbeitsvertrag.
Fachkundige Begleitung vom Beginn eines Arbeitsverhältnisses über die Dauer bis zur Beendigung leisten wir seit über 25 Jahren für Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen. Wir legen Wert darauf, „beide Seiten“ zu begleiten, zu beraten und zu vertreten, weil wir überzeugt sind, dass eine fachkundige Begleitung nur möglich ist, wenn man die Interessen beider Seiten kennt und berücksichtigen kann.
Arbeitsrecht kann auch für andere Bereiche einschlägig sein, z. B. für ehrenamtliche oder ideelle Tätigkeiten (mehr dazu weiter unten).
Der Arbeitsvertrag enthält alle Regelungen über den Inhalt und Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, alle späteren Änderungen müssen zur Sicherheit beider Vertragspartner schriftlich ergänzt werden.
Arbeitsverträge können mit unbestimmter Dauer oder befristet für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zweck geschlossen werden. Möglich sind Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob).
Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch schriftliche Kündigung beendet werden. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger (Arbeitnehmer/-in) zugeht. Im Kündigungsschreiben genannt werden müssen der Kündigungsgrund, eine Erklärung, ob die Kündigung fristlos oder fristgerecht erfolgt, und das Datum, wann spätestens das Arbeitsverhältnis enden soll. Außerdem müssen in der Kündigung zwei Hinweise enthalten sein, nämlich die Notwendigkeit, sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung arbeitssuchend zu melden, und der Hinweis auf die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen gerichtlich anfechten zu können.
Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Eine Kündigung kann mit der Kündigungsschutzklage angefochten werden, aber nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die Klage kann beim zuständigen Arbeitsgericht persönlich an der Rechtsantragsstelle erhoben werden, aber wir empfehlen, anwaltlichen Beistand einzuschalten, damit sichergestellt ist, dass während des Kündigungsschutzverfahrens alle rechtlichen Aspekte und alle eventuellen Ausnahmemöglichkeiten berücksichtigt werden.
Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt, mit Ausnahme einer fristlosen Kündigung. Das sind die gesetzlichen Kündigungsfristen:
Arbeitsverhältnisse können aus verschiedenen Gründen gekündigt werden. Individuelle Arbeitsverträge können verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt gekündigt werden. Im so genannten kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsvereinbarung) finden in der Regel nur betriebsbedingte Kündigungen statt (z. B. bei Schließung eines Betriebes).
Kündigungen sollen den Grund konkret und nachvollziehbar enthalten. Bei einer gerichtlichen Überprüfung (Kündigungsschutzklage) der Kündigung ist es nicht möglich, weitere Kündigungsgründe sozusagen nachzuschieben.
Aufhebungsvereinbarungen sind gefährlich! Sie führen in der Regel zu erheblichen und schweren Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Hier ist in jedem Fall fachkundige Beratung durch einen versierten Anwalt/eine versierte Anwältin sowohl für Arbeitnehmer/-innen als auch für Arbeitgeber unabdingbar nötig.
Es gibt eine Ausnahmeregelung im Kündigungsschutzgesetz (§ 1a): Nur aus betriebsbedingten Gründen kann ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und gleichzeitig die gesetzlich vorgesehene Abfindung von einem halben Monatsbruttoentgelt pro Beschäftigungsjahr anbieten. Die Kündigung muss dann unbedingt den Hinweis enthalten, dass die Abfindung nur und erst dann fällig wird (= gezahlt werden muss), wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Nur dann drohen die Nachteile einer Aufhebungsvereinbarung nicht, weil gesetzlich geregelt ist, dass es keine schädlichen Auswirkungen beim Bezug von Arbeitslosengeld hat, wenn die Kündigungsschutzklage zu erheben unterlassen wird. Unterlassen ist kein aktives Mitwirken wie bei einer Aufhebungsvereinbarung.
Abmahnung bedeutet, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers als nicht vertragsgerecht bemängelt. Dieses Verhalten muss der Arbeitgeber in einer Abmahnung präzise beschreiben, d. h. konkret das, was gewesen ist, mit Ort, Uhrzeit usw. Wirksam ist eine Abmahnung nur in schriftlicher Form, genauso wie eine Änderung eines Arbeitsvertrages.
Arbeitnehmer/-innen haben das Recht zu einer Gegendarstellung. Eine Gegendarstellung ist vergleichbar mit einer Richtigstellung. Damit besteht die Möglichkeit, einseitige Darstellungen zu vervollständigen oder zu korrigieren. Es kann verlangt werden, dass eine solche Gegendarstellung zu den Personalakten genommen und das bestätigt wird.
Scheinselbstständigkeit bedeutet, zeitlich und örtlich in den Betrieb eines Auftraggebers integriert zu sein und sich in die betrieblichen Abläufe einzufügen. Scheinselbstständigkeit bedeutet also vereinfacht formuliert, so wie andere Arbeitnehmer/-innen ohne großen Unterschied, aber ohne Arbeitsvertrag gegen Rechnung zu arbeiten. Scheinselbstständigkeit ist sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer ein schwerwiegendes Risiko mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen. Besonders betroffen sind Einzelunternehmer in der Gründungsphase und der Zeit danach, aber auch ehemalige Arbeitgeber, die an solche Einzelunternehmer Aufträge erteilen.
Eine besondere Kombination gibt es in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. In der Regel gibt es eine Organisation, die ein Projekt in einem anderen Land finanziert und dort von einer/m Entwicklungshelfer/-in umsetzen lässt. Verwaltet wird das von einer weiteren Organisation, nämlich einem anerkannten Träger der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz. Obwohl die Tätigkeit als Entwicklungshelfer/-in eine ideelle Tätigkeit ist (§ 1 EhfG), sind vertragliche und steuerrechtliche Umstände und Aspekte zu beachten.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) sind die grundlegenden Regelungen für Kaufleute, Handelsvertreter, Handelsmakler, Handelsgesellschaften, Handelsbücher usw. enthalten. An das HGB knüpfen viele andere Gesetze an, z. B. das Recht der Aktiengesellschaften, das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.
Handelsvertreter vermitteln im Auftrag einer oder mehrerer Anbieter ständig oder für einen vereinbarten Zeitraum Geschäfte und schließen für die Auftraggeber Verträge ab.
Handelsvertreter schließen mit mehreren Anbietern einen Vertrag, in dem konkretisiert ist, welche Produkte angeboten und welche Provisionen gezahlt werden. Meistens werden auch weitere Umstände geregelt, z. B. Gebiete, Kundenkreis, Vertragsstrafen, Stornoregelungen usw. Die Regelungen in einem solchen Vertrag sind existenziell und sollten fachkundig geprüft werden.
Wenn ein Handelsvertretervertrag endet, hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Er kann eine beträchtliche Höhe erreichen. Extrem hohe Zahlungen können durch zulässige und geeignete Regelungen im Handelsvertretervertrag vermieden werden.
Handelsmakler vermitteln selbstständig auf eigene Initiative für andere die Möglichkeit, geschäftliche Verträge zu schließen. Handelsmakler arbeiten nicht im Auftrag eines Anbieters. Handelsmakler haben Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten und müssen Handelsbücher führen. Handelsmakler haften dafür, dass die vermittelten Geschäfte korrekt ablaufen. Handelsmakler haben keinen Ausgleichsanspruch.
Kaufen und Verkaufen sind in der Menschheitsgeschichte an die Stelle der vorzeitlichen Tauschgeschäfte getreten. Das Grundprinzip Ware gegen Geld wurde über die Jahrhunderte durch Qualitätsregeln und gesicherte Zahlungsarten bis zum heutigen Stand verfeinert. Entsprechend umfangreich sind die gesetzlichen Regelungen, angefangen von den grundsätzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 433 ff. BGB) bis hin zu speziellen Vorschriften. Irgendeine Sache zu kaufen scheint in den weitaus meisten Fällen eine einfache Angelegenheit zu sein. Wenn aber etwas nicht reibungslos einfach läuft, kann es kompliziert werden. Dann ist es auf einmal wichtig, zu wissen, wo es „hakt“.
Also: Was passiert eigentlich beim Kaufen?
Wer etwas verkaufen will, sollte zuerst einmal Eigentümer einer Sache sein und diese Sache auch besitzen, also tatsächlich haben, denn sonst könnte er sie ja einem anderen nicht geben. Wer etwas kaufen will, will Eigentümer einer Sache werden und sie von dem anderen bekommen und dann tatsächlich selbst besitzen. Also müssen das Eigentum und der Besitz von einem zum anderen wechseln. Dafür wird umgekehrt der Preis gezahlt, also Geld. Beim Kaufen passieren also zwei Dinge parallel: „virtuell“ einigen beide sich darüber, dass das Eigentum gegen Zahlung von Geld wechselt, „praktisch“ einigen beide sich darauf, dass der Besitz an der Sache von dem einen an den anderen wechselt. Am Kiosk oder im Lebensmittelladen ist das einfach und passiert an der Kasse, aber schon beim Versandhandel vergeht einige Zeit, um das abzuwickeln, und in dieser Zeit kann irgendetwas „schiefgehen“. Fachkundige rechtliche Beratung ist spätestens dann notwendig.
Im Kaufvertrag wird geregelt, wer wem was für wie viel Geld verkauft, wie das abgewickelt werden soll, und was geschehen soll, wenn diese Abwicklung irgendwo „hakt“. Je genauer diese Regelungen sind, desto einfacher ist es für die Beteiligten, schwierige Situationen zu vermeiden oder zu meistern, wenn sie trotzdem auftreten. Deswegen sind z. B. notarielle Urkunden über den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutend umfangreicher als z. B. ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, und deswegen wird ein Kaufvertrag bei alltäglichen Geschäften nur mündlich geschlossen und abgewickelt.
Der Begriff „Mangel“ bedeutet, dass eine verkaufte Sache nicht die vereinbarten Eigenschaften hat. Das können tatsächliche Eigenschaften sein, z. B. die Qualität, aber auch „virtuelle“ Eigenschaften, z. B. rechtliche Umstände. Sehr häufig ist der Fall, dass ein Käufer zwischen Nachbesserung, Verringerung des Kaufpreises (= Minderung) oder Rückabwicklung (= Rücktritt) wählen kann, aber jede Möglichkeit hat ihre eigenen Voraussetzungen. Fachkundige rechtliche Begleitung ist spätestens dann erforderlich.
Kaufverträge über Immobilien (Häuser, Grundstücke, aber auch z. B. über Schiffe) müssen zwingend in Schriftform durch eine notarielle Urkunde geschlossen werden. Der Grund dafür ist im Prinzip recht einfach: Die „virtuelle“ Zugehörigkeit (= Eigentum) und die tatsächliche Sachherrschaft (= Besitz) können bei solchen Sachen nicht ohne Weiteres zugeordnet werden und sind deswegen in Registern (z. B. Grundbuch) erfasst.
Kaufverträge über das Internet werden anders geschlossen als beispielsweise in Geschäften. In Geschäften kann der Käufer das, was er kaufen will, testen oder prüfen. Weil das über das Internet nicht möglich ist, gibt es besondere Regelungen, die das ersetzen sollen. Die wichtigsten sind der Widerruf und der Rücktritt. Anbieter im Internet müssen normierte Widerrufsbelehrungen und Rücktrittsbelehrungen benutzen, um überhaupt wirksame Kaufverträge schließen zu können.
Zu den bekanntesten weiteren Vertragsarten gehören der Werkvertrag und der Dienstleistungsvertrag. Beim Werkvertrag kommt es darauf an, dass der vereinbarte Erfolg eintritt, z. B. eine erfolgreiche Reparatur, eine erfolgreiche Instandsetzung, eine erfolgreiche Sanierung. Beim Dienstleistungsvertrag kommt es nicht auf den Erfolg an, sondern darauf, dass die Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht wird. Ein Arzt schuldet nicht die Gesundheit des Patienten, sondern dessen ordnungsgemäße Behandlung.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine Mischform. Steuerberater schulden beispielsweise nicht nur die ordnungsgemäße Erstellung der Steuererklärung, sondern auch deren rechtzeitige Abgabe. Ebenfalls zu den bekanntesten weiteren Vertragsarten gehören Darlehensverträge, Kreditverträge, Leasingverträge usw.
Alle diese Vertragsarten haben eins gemeinsam: Die Einzelheiten sollten schriftlich geregelt werden. Nur so kann definiert werden, um was konkret es geht, und wie das Vertragsverhältnis gestaltet sein soll. Oft reicht eine einfache Form (Angebot z. B. für eine Reparatur) aus, aber in vielen Fällen müssen tatsächliche Umstände und rechtliche Voraussetzungen oder Folgen berücksichtigt und geregelt werden. Fachlich qualifizierte Begleitung ist dabei unumgänglich.
Vertragsstörung ist der Oberbegriff für alle die Situationen, in denen der Ablauf von dem abweicht, der vertraglich vereinbart ist. Vertragsstörungen können real sein, z. B. mangelhafte Reparatur, Behandlungsfehler, aber auch abstrakt, z. B. fehlerhafte Aufklärung oder Information. Die Voraussetzungen und die Folgen von Vertragsstörungen sind für jede Vertragsart unterschiedlich und bedürfen fachkundiger rechtlicher Klärung.
Familienrecht bedeutet nicht nur Trennung und Scheidung. Familienrecht bietet auch Gestaltungsmöglichkeiten, Regelungen für die Zukunft, Regelungen für Kinder und Angehörige. Das Wichtigste im Familienrecht ist die Souveränität der Familie. Ehe und Familie stehen als elementares Grundrecht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, so steht es in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Die gesetzlichen Regelungen dazu, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), können in vielen Fällen und Situationen für viele Familien durch individuelle Regelungen optimal geändert und angepasst werden. Fachkundige Begleitung ist dabei unabdingbar.
Eheschließung ohne individuelle Regelung bedeutet, dass der gesetzliche Güterstand eintritt. Gesetzlicher Güterstand bedeutet, dass jeder Ehepartner mit dem, was er hat, die Ehe beginnt, und danach alle Vorteile, Risiken und Nachteile gemeinsam getragen werden. Das Gegenteil, die Gütertrennung, ist möglich und muss schriftlich vereinbart werden, unter Umständen auch notariell beurkundet.
Eine Regelung zum ehelichen Güterstand kann allein Bestandteil eines Ehevertrages sein. Meistens enthalten Eheverträge aber weitere Regelungen. Sinnvoll ist es insbesondere, für folgende Situationen durch einen Ehevertrag vorzusorgen:
Eheverträge müssen, vereinfacht formuliert, fair und angemessen sein, Eheverträge unterliegen einer sogenannten Inhaltskontrolle, bei der das geprüft wird. Wirksame, also faire und angemessene Eheverträge, können ein späteres Scheidungsverfahren erheblich vereinfachen, wenn sie notariell beurkundet und älter als ein Jahr sind.
Das Wort „Ehe“ soll angeblich eine Abkürzung eines lateinischen Spruchs sein: errare humanum est = irren ist menschlich. Ob das richtig ist, ist unbekannt. Tatsache ist aber, dass eine Ehe heute in der Regel um ein Vielfaches länger dauert als zu früheren Zeiten, allein schon weil die Menschen immer älter werden. Tatsache ist auch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Eheleute sich über viele Jahre auseinanderleben, dadurch gestiegen ist. Wenn eine Ehe tatsächlich scheitert, kommt es für alle Beteiligten zu ganz erheblichen emotionalen Belastungen, für viele auch zu beträchtlichen finanziellen Folgen bis hin zum Ruin. Unsere Aufgabe sehen wir darin, die emotionalen Belastungen erträglich zu machen und einen Ruin zu vermeiden. Es gilt, fachkundige Rechtsberatung mit Einfühlungsvermögen und Besonnenheit zu verbinden.
Trennung der Eheleute bedeutet, dass jeder für sich einen eigenen Haushalt begründet und die vorherige gemeinsame Lebensführung beendet. In Ausnahmefällen ist das zwar schon in der gemeinsamen ehelichen Wohnung möglich, der Regelfall ist aber auch eine räumliche Trennung. Der Tag der Trennung ist maßgeblich für die Zulässigkeit eines späteren Ehescheidungsverfahrens. Der Tatbestand der bevorstehenden oder erfolgten Trennung ist maßgeblich für den weiteren Ablauf. Die Eheleute müssen jeder für sich die weitere Zukunft, oft auch die ihrer Kinder, gestalten und absichern, und sie müssen entscheiden, wie sie dies wollen. Es empfiehlt sich, trotz aller emotionalen Belastungen eine schriftliche Regelung über die Folgen der Trennung, am besten auch für die spätere Scheidung zu finden.
Zuständig für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens ist das Familiengericht. Zulässig ist die Scheidung einer Ehe mit Ablauf des Trennungsjahres, wenn beide Ehepartner übereinstimmend geschieden werden wollen, in allen anderen Fällen frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Trennung. Vorzeitig ist ein Scheidungsverfahren nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Nach geltendem Recht entscheidet das Familiengericht ausschließlich nach sachlichen Gründen (Scheidungswille), Schuldzuweisungen oder Ähnliches spielen seit den 1960er Jahren keine Rolle mehr. Scheidungsverfahren werden zwar vor den Amtsgerichten geführt, gehören aber zu den Verfahren vor den Landgerichten. Mindestens der Ehepartner, der das Scheidungsverfahren einleitet, muss also anwaltlich vertreten sein.
Zwingend mit dem Scheidungsverfahren verbunden ist der Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich bedeutet die gleichmäßige Verteilung der Altersvorsorge der Eheleute untereinander für die Dauer der Ehe.
Nach dem so festgestellten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen wird der Kindesunterhalt anhand der zuständigen Tabellen festgestellt. Es gibt je nach Bundesland und Gerichtsbezirken verschiedene Tabellen, die von den jeweiligen Oberlandesgerichten erstellt werden.
Das festgestellte bereinigte monatliche Nettoeinkommen abzüglich des Kindesunterhaltes ist die Basis für die Berechnung des Ehegattenunterhalts. Hat nur ein Ehepartner Einkünfte, verbleiben ihm 4/7, der Rest, also 3/7, ist Unterhalt für den anderen Ehepartner. Haben beide Einkünfte, richtet sich der Unterhalt nach dem Verhältnis dieser Einkünfte oder, nach einer anderen Ansicht, nach der Differenz zwischen diesen.
Verkehrsrecht ist ein Oberbegriff mit einzelnen Bereichen, überwiegend im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Die wichtigsten sind Verkehrsunfälle, Bußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen einschließlich Führerscheinangelegenheiten (Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und medizinisch-psychologische Untersuchung) und Registersachen (Verkehrszentralregister).
Bei der Schadenregulierung geht es darum, die Folgen eines Verkehrsunfalls zivilrechtlich auszugleichen (Schadensersatzansprüche realisieren). Aufgrund der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge ist regelmäßig eine Haftpflichtversicherung einbezogen. Weil Haftpflichtversicherungen Fahrzeuge versichern müssen, hat der Gesetzgeber sozusagen eine Gegenleistung eingerichtet, nämlich die Regulierungshoheit der Haftpflichtversicherungen. Das bedeutet, dass Haftpflichtversicherungen selbst über die Schadensregulierung entscheiden können, auch wenn der Versicherungsnehmer, meistens Halter des Fahrzeuges, damit nicht einverstanden ist. Er muss das dann im Innenverhältnis mit seiner Versicherung selbst klären. Haftpflichtversicherungen bedienen sich verschiedener Instrumente bei der Schadenregulierung. Meistens geht es darum, die Folgen des Verkehrsunfalls möglichst kostengünstig abzuwickeln, z. B. durch werbewirksame Serviceangebote. Oft genug geht das auf Kosten der geschädigten Personen. Mit anwaltlicher Unterstützung kann das verhindert werden. Wir regulieren seit über 25 Jahren erfolgreich Unfallschäden.
Einen Bußgeldbescheid kennt nahezu jeder. Wir befinden uns im Recht der Ordnungswidrigkeiten, zu denen auch, aber nicht nur, die Regeln im Straßenverkehr gehören. Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, wird meistens eine sogenannte Anhörung eingeleitet. Wir empfehlen dringend, schon dann anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Die Anhörung enthält nämlich oft vorbereitete Antworten, die man ankreuzen kann, aber die Folgen davon kann man als Laie unmöglich einschätzen.
Ein Bußgeldbescheid wird zugestellt. Jede/r kann dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, aber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist das Datum der Zustellung, meistens notiert auf dem Umschlag oben rechts, wo üblicherweise sonst eine Briefmarke klebt. Durch den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gewinnt man die Zeit, die nötig ist, um die Berechtigung und Angemessenheit fachkundig prüfen zu lassen. Dazu besorgt der Anwalt/die Anwältin die Behördenakte. Nur so können alle Einzelheiten berücksichtigt werden, insbesondere auch die für die Fahrerlaubnis oder den Führerschein wichtigen, aber oft auch für die Abwicklung der Unfallschäden.
Bei Verkehrsstrafsachen gibt es ebenfalls eine Anhörung, aber in der Regel dadurch, dass man eine Vorladung zu einer Polizeidienststelle bekommt. Dadurch erfährt man, dass strafrechtliche Ermittlungen angelaufen sind. Jede betroffene Person erhält die Möglichkeit, zu berichten, was sich aus subjektiver Sicht zugetragen hat, aber die Einzelheiten dieser Ermittlungen und die Einzelheiten, die die Akten enthalten, erfährt die betroffene Person nicht. Jede betroffene Person hat daher das grundgesetzlich verbriefte Recht, der Vorladung einer Polizeidienststelle nicht zu folgen und stattdessen einen Verteidiger/eine Verteidigerin einzuschalten. Verteidiger erhalten die Strafakten zur Einsicht und erfahren so sämtliche Einzelheiten, auf die es ankommt oder ankommen kann. Zu dem, was die Ermittlungsbehörden von jemandem wissen wollen, kann dann wohlüberlegt schriftlich Stellung genommen werden.
Sowohl in Bußgeldsachen als auch in Strafsachen hat jede betroffene Person das Recht, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Verteidiger einzuschalten. Das sollte schon im Ermittlungsverfahren geschehen (siehe Bußgeldbescheid und Verkehrsstrafsachen). Besonders in Strafsachen besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung, z. B. durch Einstellung des Verfahrens. Dadurch wird eine Anklage mit anschließender Hauptverhandlung vermieden.
Besonders in der Hauptverhandlung gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Verteidigers, darauf zu achten, dass ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verfahren wird, dass alle für die betroffene Person sprechenden Umstände berücksichtigt werden, und dass keine unangemessenen Bußgelder oder Strafen verhängt werden. Die Staatsanwaltschaften haben zwar nach den gesetzlichen Vorschriften die Pflicht, nicht nur die belastenden Umstände zu finden, sondern auch die entlastenden, aber das ist oft genug eine Überforderung der Staatsanwaltschaften, sozusagen eine Art von „Quadratur des Kreises“. Wir gestalten die Verteidigung sachlich, konstruktiv und zielorientiert.
Große und multinationale Konzerne haben selbstverständlich eine Rechtsabteilung. Mittelständische Unternehmen und Organisationen können sich das nicht leisten und sind benachteiligt. Seit über 25 Jahren nutzen mittelständische Unternehmen und Organisationen unsere Leistungen und unseren Service, was uns zu ihrer externen Rechtsabteilung macht.
Wir arbeiten uns sorgfältig in die Spezifika Ihres Unternehmens ein und stehen mit unseren juristischen, technischen und interdisziplinären Kenntnissen sowie unseren Kontakten zu Fachleuten anderer Disziplinen zur Verfügung.
Über die Kosten reden wir offen: Pauschale, Monatspauschale oder Stundensatz nach Aufwand mit minutengenauer Erfassung und Nachweisen, nach Bedarf und Absprache, oder über die gesetzlichen Gebühren.
Gesetzliche Gebühren sind starr an einer Wertstaffel (Streitwert) orientiert, sinnvoll für die Prognose eines Prozessrisikos. Dazu sollte es aber gar nicht erst kommen.
Rechtsanwälte/innen haben eine unbedingte Pflicht zu Verschwiegenheit. Referenzen sind daher nicht statthaft.
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